Medical Tribune, 49. Jahrgang, Nr. 21

Laborleistungen: Alter Betrugsverdacht gegen Ärzte beschäftigt Bayerns Politiker Opposition fordert Aufklärung über Arbeit der Justiz / Ein Mediziner wurde verurteilt In der Labor-Affäre ist es nur zu einer abschließenden Verurteilung eines Allgemeinarztes gekommen. Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs verurteilte den Artz wegen Abrechnungsbetrugs in 128 Fällen (Urteil vom 25.01.2012, Az.: 1 StR 45/11). Gegen diesen war vom Landgericht Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verhängt worden. Ihm wurde auch verboten, für die Dauer von drei Jahren als liquidationsberechtigter Arzt oder als angestellter Arzt mit eigenem Abrechnungsrecht tätig zu werden. Der Arzt hatte Proben für M-III- und M-IV-Labor an die Laborgruppe versandt, wo die Proben seinen Wünschen entsprechend fachlich und medizinisch korrekt analysiert wurden. Die erbrachten Leistungen des Laborarztes wurden von diesem jedoch nicht gegenüber dem Patienten geltend gemacht, sondern dem Arzt wurden die Leistungen vom Labor zu einem niedrigen Betrag in Rechnung gestellt. Der Arzt zahlt je nach Fall des 0,32- bis Einfache des für die Leistungen maßgeblichen GOÄ-Satzes an das Labor. Bundesgerichtshof verweist auf Anpassung der GOÄ Er rechnet sodann gegenüber Privatpatienten die Untersuchungen als eigene ab, regelmäßig mit dem Standard-Erhöhungsfaktor nach § 5 Abs. 4 GOÄ von 1,15. Hauptkritikpunkt des Gerichts war, dass der angeklagte Arzt selbst keine Leistung erbracht, diese jedoch selbst abgerechnet hatte. Der BGH verwies auf die mit der 4. Änderungsverordnung zur GOÄ vom 18.12.1995 eingeführte Regelung des § 4 Abs. 2 Satz 2 GOÄ. Damit soll verhindert werden, dass Ärzte Laborleistungen von darauf spezialisierten (und entsprechend preisgünstiger arbeitenden) Laborärzten beziehen und aus der Differenz zwischen dem Preis der Laborleistungen und den den dafür nach GOÄ in Rechnung gestellten Gebühren erhebliche Gewinne erzielen.