Privatliquidation: Chefärzte

Selbständige oder nicht selbständige Tätigkeit? Seit einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs aus dem Jahr 2005 stellt sich für angestellte Chefärzte in einem Krankenhaus stets die Frage, ob sie im Rahmen ihrer Privatliquidation noch selbständig tätig sind. Der BFH hatte entschieden, dass die Einnahmen eines Chefarztes aus der Abrechnung mit den Privatpatienten zur nichtselbständigen Tätigkeit gehören. Damit wurde der Chefarzt zum Arbeitnehmer und musste auf diese Einnahmen Lohnsteuer zahlen. Die Oberfinanzdirektion Frankfurt/Main hat sich dieses Problems kürzlich noch einmal angenommen und klargestellt, in welchen Fällen eine nichtselbständige Tätigkeit vorliegt. • Erfolgen der Abschluss des Behandlungsvertrags und die Liquidation durch das Krankenhaus, handelt es sich um Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit. • Werden der Abschluss des Vertrags und die Liquidation durch den Chefarzt selbst vorgenommen, ist von einer selbständigen Tätigkeit auszugehen. • Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit liegen in der Regel auch vor, wenn der Abschluss des Behandlungsvertrags durch das Krankenhaus und die Liquidation durch den Chefarzt erfolgt oder umgekehrt. Hinweis: Mit der Einbehaltung der Lohnsteuer ist im Ergebnis keine höhere Steuerbelastung verbunden.