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Richtgrößen; Außergewöhnliche Belastungen; Prophylaxe; Heilbehandlungen; Lohnsteuer; Arbeitszimmer; Gesetzgebung; EU/EWR; Steuertipp Überschreiten Sie die vorgegebenen Richtgrößen für die Verschreibung von Arznei-, Verband- und Heilmitteln um mehr als 25 %? Nach einem aktuellen Urteil, das wir Ihnen vorstellen, dürfen Sie dann Rückstellungen für Honorarrückforderungen der Krankenkassen bilden. Außerdem geht es um die Umsatzsteuerbefreiung bei Heilberufen: Diesmal rücken wir die professionelle Zahnreinigung und das „Bleaching" in den Fokus. Der Steuertipp ist dem Abzug von Kinderbetreuungskosten für geringfügig beschäftigte Betreuungspersonen gewidmet. Richtgrößen: Ärzte dürfen Rückstellungen für Honorarrückforderungen bilden. Wenn Sie als Arzt die Verschreibungsrichtgrößen für Arznei-, Verband- und Heilmittel in gewissem Umfang überschreiten, müssen Sie mit Honorarrückforderungen der Krankenkassen rechnen. Ein neues Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) kann Ihnen dann zumindest aus steuerlicher Sicht etwas Linderung verschaffen. Das Gericht hat entschieden, dass betroffene Ärzte gewinnmindernde Rückstellungen für diese Erstattungsforderungen bilden können. Geklagt hatten zwei Ärzte, die die Verschreibungsrichtgrößen pro Quartal bei Weitem überschritten hatten. Daher hatten sie im Jahresabschluss ihrer Gemeinschaftspraxis Rückstellungen in Höhe von 120.000 € bzw. 135.000 € für ungewisse Honorarrückforderungen der Kassenärztlichen Vereinigung gebildet. Das Finanzamt löste die Rückstellungen gewinnerhöhend auf, weil ungewisse Verbindlichkeiten nicht ausreichend nachgewiesen seien. Der BFH hat die Rückstellungen jedoch dem Grunde nach anerkannt. Eine Rückforderung der Krankenkasse ist gesetzlich vorgeschrieben, wenn ein Arzt das Richtgrößenvolumen für Verschreibungen um mehr als 25% überschreitet. Diese Überschreitung wirkt nach Ansicht der Richter wie ein Anscheinsbeweis für die Unwirtschaftlichkeit der Verordnungsweise. Infolgedessen ist eine Rückzahlungsverpflichtung wahrscheinlich genug. Die Pflicht zur Honorarrückzahlung war im Urteilsfall auch hinreichend konkretisiert: Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Rückforderung waren erfüllt und der Forderungsinhaber wusste schon von der Überschreitung des Richtgrößenvolumens. Über die Höhe der anzuerkennenden Rückstellungen muss das Finanzgericht in einem zweitenRechtegang entscheiden. Hinweis: Dem Urteil kommt erhebliche Breitenwirkung zu. Abzuwarten bleibt, wie die Finanzverwaltung mit den Rechtsprechungsgrundsätzen umgehen wird. Bis dahin kann es sinnvoll sein, Einspruch gegen die Aberkennung entsprechender Rückstellungen einzulegen und auf die begünstigende BFH-Entscheidung hinzuweisen. Außergewöhnliche Belastungen: Welche Nachweise brauchen Eltern bei der Behandlung von ADHS? Ein Rechtsstreit vor Gericht kann mitunter eine vollkommen unerwartete Wendung nehmen. Das zeigt ein Fall, in dem ein Kind an ADHS erkrankt war. Seine Eltern hatten die Kosten für dessen psychotherapeutische Behandlung und auswärtige Unterbringung in einer Einrichtung für verhaltensauffällige Kinder als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht. Mit ihrem Finanzamt stritten sie darüber, in welcher Höhe ein Kostenabzug zu gewähren ist und ob eine „Haushaltsersparnis" von den Kosten abzuziehen ist. Der Bundesfinanzhof hat aber entschieden, dass über die Höhe der Kosten und den Abzug einer Haushaltserspamis gar nicht zu entscheiden war. Die Kosten waren mangels hinreichenden Nachweises schon dem Grunde nach nicht abziehbar. Kosten psychotherapeutischer Behandlungen und der medizinisch erforderlichen auswärtigen Unterbringung eines behinderten Kindes können zwar außergewöhnliche Belastungen darstellen. Voraussetzung ist aber, dass ein vor Behandlungsbeginn ausgestelltes amtsärztliches Gutachten oder eine ärztliche Bescheinigung eines medizinischen Dienstes der Krankenversicherung vorgelegt wird. Die ADHS-Erkrankung des Kindes war als Behinderung zu werten. Daher hätten die Eltern diese besonderen Nachweisvoraussetzungen erfüllen müssen. Sie hatten aber keine entsprechenden Nachweise vorgelegt. Deshalb war ein Kostenabzug nicht möglich. Prophylaxe: Professionelle Zahnreinigung ist im Regelfall umsatzsteuerfrei! In letzter Zeit hat sich die Finanzverwaltung verstärkt mit der ümsatzsteuerbefreiung bei Heilberufen beschäftigt. Grundsätzlich gilt, dass Behandlungen, die weder einem therapeutischen noch einem prophylaktischen Zweck dienen, nicht steuerfrei sind. Auf diese Behandlungen fällt Umsatzsteuer an wie bei jedem anderen Unternehmer. So sind zum Beispiel plastische Chirurgen ins Visier der Finanzämter geraten: Wenn ihre Operationen lediglich ästhetischen Zwecken dienten, mussten sie dafür Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen. Das Finanzministerium Schleswig-Holstein hat sich mit der Frage auseinandergesetzt, ob die professionelle Zahnreinigung von der Umsatzsteuer befreit ist. Anlass war eine Sitzung der Länderfinanzministerien und des Bundesfinanzministeriums. Hier wurde klargestellt, dass die professionelle Zahnreinigung eine umsatzsteuerfreie Heilbehandlungsleistung ist, weil sie zur zahnmedizinischen Prophylaxe gehört. Dagegen sind die Dentalkosmetik und das sogenannte Bleaching nicht steuerfrei, weil diese Maßnahmen im Regel fall aus ästhetischen Gründen erfolgen, so dass keine Heilbehandlung vorliegt. Hinweis: Sofern die professionelle Zahnreinigung nicht von einem Arzt, sondern von einem Angehörigen eines ähnlichen Heilberufs ausgeführt wird, ist für die Steuerbefreiung eine ärztliche Verordnung bzw. Indikation erforderlich. Heilbehandlung: „Bleaching" bleibt nur als Folgeleistung umsatzsteuerfrei! Umsätze aus der Tätigkeit als Zahnarzt sind umsatzsteuerfrei, soweit ihnen Heilbehandlungen mit einem therapeutischen Zweck zugrunde legen. Umsätze aus Behandlungen, die ausschließlich kosmetischen Zwecken dienen, fallen dagegen nicht unter die Steuerbefreiung. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat die Reichwweite der Steuerbefreiung in einem Fall untersucht, dem ein Zahnarzt die Zähne von Patienten aufgehellt hatte (,Bleaching"). Diese an sich kosmetischen Maßnahmen hatte er durchgeführt, weil es bei den Patienten durch vorherige Heilbehandlungen (z.B. Wurzelkanalbehandlungen) zu Zahnverdunkelungen gekommen war. Das Finanzamt erfasste die Zahnaufhellungsleistungen als umsatzsteuerpflichtige Umsätze, wurde vom BFH jedoch eines Besseren belehrt. Die Richter haben entschieden, dass die Steuerbefreiung nicht auf Leistungen beschränkt ist, die unmittelbar der Diagnose, Behandlung oder Heilung einer Krankheit bzw. Verletzung dienen. Sie erfasst auch Leistungen, die infolge solcher Behandlungen erforderlich werden - sei es auch nur aus ästhetischen Gründen. Die Zahnbehandlungen, die eine Verdunkelung der behandelten Zähne zur Folge hatten, waren unstreitig medizinisch indizierte Heilbehandlungen. Die anschließenden Zahnaufhellungen waren zwar ästhetischer Natur, allerdings medizinisch erforderlich, da sie der Behandlung der infolge der Vorschädigung eingetretenen Verdunkelung dienten. Hinweis: Der BFH setzt für die Umsatzsteuerbefreiung kosmetischer Leistungen einen sachlichen Zusammenhang mit einer vorangegangenen (steuerfreien) Heilbehandlung voraus. Das Urteil ist also kein Freibrief, um künftig sämtliche Eingriffe ästhetischer Natur umsatzsteuerfrei erbringen zu können. Lohnsteuer: Freibeträge können künftig für zwei Jahre eingetragen werden! Trägt ein Arbeitnehmer hohe steuerlich abziehbare Aufwendungen, kann er sich diese Beträge vom Finanzamt als Freibeträge in seine elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale eintragen lassen. Die Steuerabzugsbeträge fallen mit einem eingetragenen Freibetrag geringer aus,so dass der Arbeitnehmer einen höheren Nettolohn erhält. Die steuermindernde Wirkung der Ausgaben wird also vorgezogen und tritt nicht erst bei der späteren Einkommensteuerveranlagung ein. Als Freibetrag eintragungsfähig sind unter anderem Werbungskosten über 1.000 €, Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen, Handwerkerlöhne, haushaltsnahe Dienstleistungen und der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende. Bisher waren die Freibeträge nur für ein Kalenderjahr gültig, so dass der Arbeitnehmer deren Eintragung alljährlich neu beantragen musste. Nun ist eine Vereinfachung in Sicht: Das Bundesfinanzministerium hat geregelt, dass Arbeitnehmer erstmalig für das Kalenderjahr 2016 eine bis zu zweijährige Gültigkeit ihrer Freibeträge festlegen können. Das Ermäßigungsverfahren für 2016 beginnt ab dem 01.10.2015. Arbeitszimmer: Anteilige Kosten der Badsanierung als Betriebsausgaben abziehbar! Das Finanzgericht Münster (FG) hat sich mit einem Freiberufler befasst, der für das Arbeitszimmer in seinem Einfamilienhaus nicht nur die Abschreibungskosten geltend gemacht hatte. Er wollte auch die Erhaltungsaufwendungen von etwa 40.000 €, die bei einer umfassenden Sanierung des Badezimmers angefallen waren, anteilig als Betriebsausgaben von seinen Einkünften abziehen. Da es sich bei dem Bad unstreitig nicht um das Arbeitszimmer handelte, versagte ihm das Finanzamt den Kostenabzug. Das FG war jedoch anderer Meinung: Die fraglichen Aufwendungen betrafen nicht nur den steuerrechtlich unbeachtlichen privaten Bereich, sondern die gesamte Substanz des Wohnhauses. Dessen Wert hat sich durch die Maßnahme erhöht. Daher mussten die Kosten der Badsanierung anteilig als Betriebsausgaben für das häusliche Arbeitszimmer anerkannt werden. Hinweis: Wenn Sie Teile Ihres Eigenheims auch beruflich - etwa als Arbeitszimmer oder Behandlungsraum - nutzen, sollten Sie von substanzverändernden Baumaßnahmen unbedingt auch uns berichten. Gesetzgebung: Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht wird erneut reformiert! Das Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz muss auf Druck des Bundesverfassungsgerichts bis zum 30.06.2016 geändert werden, da es im betrieblichen Bereich teilweise verfassungswidrig ist. Das Bundesfinanzministerium hat Anfang Juni einen Referentenentwurf veröffentlicht. Wir möchten Sie schon in dieser frühen Phase über die geplanten Änderungen informieren, damit Sie die Möglichkeit haben, gut durchdachte Entscheidungen zu treffen. Derzeit sieht es so aus, als ob die Lohnsummenregelung bei der Verschonung von geerbtem Betriebsvermögen nicht erst bei mehr als 20 Mitarbeitern, sondern schon bei mehr als drei Mitarbeitern gelten soll. Das bedeutet, dass das Betriebsvermögen nur dann - ganz oder teilweise - von der Erbschaftsteuer verschont bleibt, wenn (die Summe der jährlichen Lohnsummen über fünf bzw. sieben Jahre nach dem Erwerb einen be stimmten Prozentsatz der Ausgangslohnsumme nicht unterschreitet. Dabei soll es für Unternehmen mit vier bis zehn Mitarbeitern weiterhin möglich sein, gar keine Erbschaftsteuer zu zahlen, sofern sie über sieben Jahre eine Mindestlohnsumme von 500% einhalten (Optionsverschonung). Bei einer Mindestlohnsumme von insgesamt 250% in den fünf Jahren nach dem Erwerb soll für sie der reguläre Verschonungsabschlag von 85 % gelten. Missbräuchlichen Gestaltungen, bei denen die Lohnsummenpflicht bisher durch Betriebsaufspaltungen umgangen wurde, soll künftig durch eine Zusammenrechnung der Beschäftigtenzahl und der Lohnsummen der einzelnen Betriebe entgegengewirkt werden. Bei der Übertragung von Großunternehmen mit einem Wert von über 20 Mio. € soll der Verschonungsabschlag auf bis zu 25% bei einem Unternehmenswert von 110 Mio. € abschmelzen. Bei reinen Familienunternehmen soll die Abschmelzung erst bei einem Unternehmenswert über 40 Mio. € anfangen und bei 40% enden. Eine Verschonung soll aber nur möglich sein, wenn eine entsprechende Bedürftigkeit vorliegt, die nach dem Verhältnis des frei verfugbaren Vermögens zu der zu zahlenden Erbschaftsteuer bejaht oder verneint werden kann. Beim nichtbegünstigten Verwaltungsvermögen soll einerseits die 50-%-Grenze entfallen und andererseits das originär betrieblich genutzte Vermögen auch über Beteiligungen hinweg von dem „ungenutzten" Verwaltungsvermögen getrennt werden. Das Verwaltungsvermögen soll generell nicht mehrbegünstigungsfähig sein. Hinweis: Schon jetzt gibt es Änderungsvorschläge der großen Koalition. Diese betreffen die Mitarbeiterzahlen und Lohnsummen, die für die unterschiedlichen Verschonungsstufen nötig sind. Ferner sind eine neue Größenkategorie (Betriebe mit elf bis 15 Mitarbeitern) sowie höhere Freigrenzen bei Großunternehmen (Verschonungsbedarfsprüfung) in der Diskussion. Wir informieren Sie, sobald das Gesetz verabschiedet ist. EU/EWR: Wann sind Auslandsspenden als Sonderausgaben abziehbar? Zuwendungen an Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen in EU-/EWRMitgliedstaaten dürfen deutsche Spender als Sonderausgaben abziehen. Das geht aber nur, wenn die jeweilige Organisation nach den Maßstäben des deutschen Steuerrechts gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgt. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat die Abzugsvoraussetzungen für EU-/EWR-Auslandsspenden präzisiert. Im Streitfall hatte ein Deutscher einer Stiftung spanischen Rechts mit Sitz auf den Balearen 15.000 € gespendet. Zum Nachweis hatte er unter anderem eine auf Spanisch verfasste Spendenbescheinigung, Belege über die Eintragung der Stiftung in das ausländische Stiftungsregister sowie Satzung, Körperschaftsteuererklärung und Bilanz der Stiftung eingereicht. Der BFH hat den Spendenabzug abgelehnt: Der Sonderausgabenabzug einer EU-/EWR-Auslandsspende setzt voraus, dass der Spender Unterlagen vorlegt, die eine Überprüfung der tatsächlichen Geschäftsführung der Stiftung ermöglichen. Das Finanzamt darf vom Spender daher einen bei der ausländischen Stiftungsbehörde eingereichten Tätigkeits- oder Rechenschaftsbericht des Zuwendungsempfängers einfordern. Hinweis: Die Zuwendungsbescheinigung einer ausländischen Stiftung muss laut BFH zumindest eine Bestätigung über den Spendenerhalt sowie eine Erklärung über die Verfolgung eines satzungsgemäßen gemeinnützigen Zwecks und die satzungsgemäße Mittelverwendung enthalten. Steuertipp: Minijobber als Kinderbetreuer dürfen Sie auf keinen Fall bar bezahlen! Eltern können die Kosten für die Betreuung ihres Nachwuchses zu zwei Dritteln, maximal 4.000 € pro Jahr und Kind, als Sonderausgaben abziehen. DerAbzug ist möglich, wenn die Eltern über die Kosten eine Rechnung erhalten haben und die Zahlung unbar auf das Konto der Betreuungsperson erfolgt ist. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass auch Zahlungen an eine geringfügig beschäftigte Betreuungsperson (Minijobber) zwingend unbar geleistet werden müssen. Im Urteilsfall hatten Eltern ihre Betreuungskraft nachträglich legalisiert, indem sie sie für die vergangenen zwei Jahre bei der Minijobzentrale angemeldet hatten (Haushaltsscheckverfahren). Die Zahlungen an die Betreuungskraft waren bis dato allerdings stets in bar geflossen. Das Finanzamt verweigerte aufgrund der erfolgten Barzahlung die steuerliche Anerkennung der Kosten. Der BFH verwehrte den Eltern den Kostenabzug. Auch geringfügig Beschäftigte müssen unbar entlohnt werden. Eine Beschränkung auf bestimmte Dienstleistungen konnte der BFH dem Gesetz nicht entnehmen. Die Richter halten es für gerechtfertigt, dass die Zahlung nicht durch Barzahlungsquittungen oder Zeugenaussagen nachgewiesen werden kann, weil die gesetzlichen Regelungen Schwarzarbeit vorbeugen sollen.